Allgemeine Lieferbedingungen für SmartRay Version 23-09-2020
1. Allgemeine Bedingungen.
Umfang, Qualität und alle Bedingungen der Lieferungen oder Dienstleistungen (nachfolgend „Lieferungen“ genannt) werden ausschließlich durch die schriftlichen Erklärungen beider Parteien und durch die schriftlichen Bestimmungen dieser Bedingungen (nachfolgend „Vertrag“ genannt) definiert.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur, wenn die SmartRay GmbH (nachfolgend „Lieferant“ genannt) diese ausdrücklich schriftlich akzeptiert. Der Vertrag gilt als mit der Annahme der Bestellung durch den Lieferanten abgeschlossen.
Für Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Dokumente (nachfolgend „Dokumente“ genannt) behält sich der Lieferant alle Rechte, Titel und Interessen an allen geistigen Eigentumsrechten vor, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Urheberrecht an den Dokumenten.
Diese Unterlagen dürfen dritten Personen ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten nicht zur Verfügung gestellt werden und werden auf Verlangen unverzüglich an den Lieferanten zurückgesandt, wenn ihm der Vertrag nicht erteilt wird.
Die obigen Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für die Unterlagen des Käufers; diese kann der Lieferant jedoch seinen Unterauftragnehmern und Unterlieferanten zur Verfügung stellen, die vom Lieferanten beauftragt wurden. Teillieferungen sind zulässig.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise gelten ab Werk (Incoterms 2020) ausschlieβlich Verpackung, Steuern, Zölle oder Abgaben, die nach geltendem Recht zu entrichten sind.
Der Käufer verpflichtet sich, die vom Lieferanten für solche Steuern, Zölle oder Abgaben zusätzlich zu zahlen oder zu erstatten, die bei dem Lieferanten bzw. seinen Unterauftragnehmern im Zusammenhang mit der Lieferung anfallen. Zahlungen werden kostenfrei für den Lieferanten an das vom Lieferanten mitgeteilte Bankkonto oder die vom Lieferanten mitgeteilte Zahlungsstelle geleistet.
Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtsverbindlichen Ansprüchen aufrechnen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart oder ausdrücklich Besteller bestätigt, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 50% Vorauszahlung und 50% vor Lieferung netto vierzehn (14) Tage ab Rechnungsdatum.
Kommt der Käufer in Verzug mit den vereinbarten Zahlungsbedingungen, so haftet er ohne Mahnung zur Zahlung von Verzugszinsen ab dem 31. Tag ab Rechnungsdatum in Höhe von 8 % über dem aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Der Käufer haftet für alle Kosten, Gebühren und Aufwendungen, die dem Lieferanten bei der Einziehung von Schuldverschreibungen entstehen.
Der Lieferant kann die Zahlungsbedingungen vor der Lieferung ändern und Vorauszahlungen und Garantien verlangen, wenn dies aufgrund der Situation des Käufers, der Transportsituation oder des Lieferortes zumutbar ist.
3. Eigentumsvorbehalt.
Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferanten, bis jeder Anspruch gegen den Käufer, auf den der Lieferant im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung Anspruch hat, ordnungsgemäß erfüllt ist.
Übersteigt der Gesamtwert der Sicherungsrechte des Lieferanten den Wert aller gesicherten Forderungen um mehr als 20%, so hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben; der Lieferant ist berechtigt zu wählen, welcheSicherheitsrechte er freigeben möchte.
Mit Vertragsabschluss ermächtigt der Käufer den Lieferanten, den Eigentumsvorbehalt in der erforderlichen Form in öffentlichen Registern, Büchern oder ähnlichen Aufzeichnungen, alles in Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen Gesetzen, eintragen oder bekanntzugeben und alle entsprechenden Formalitäten auf Kosten des Käufers zu erfüllen.
Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ist es dem Käufer untersagt, die Lieferungen zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen, und der Weiterverkauf ist nur im ordentlichen Geschäftsgang und unter der Bedingung zulässig, dass der Käufer entweder die Zahlung von seinem Kunden erhält den Vorbehalt macht, so dass das Eigentum erst nach Erfüllung seiner Zahlungspflicht auf den Kunden übertragen wird.
Im Falle von Pfändungen der Lieferungen oder ähnlicher Verfügungen oder Eingriffen Dritter, die dazu führen können, dass der Lieferant das Eigentum an den Lieferungen verliert, hat der Käufer den Lieferanten unverzüglich schriftlich davon zu unterrichten.
Bei wesentlichen Verletzungen vertraglicher Verpflichtungen durch den Käufer, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, die Lieferungen zurückzunehmen. Der Käufer ist zur Rücksendung verpflichtet. Die Rücknahme, die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Inbesitznahme der Lieferungen durch den Lieferanten bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant hat dies ausdrücklich bestimmt.
4. Liefer- und Verzögerungszeit.
Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist ist abhängig vom rechtzeitigen Eingang aller Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie der Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer.
Soweit diese Bedingungen nicht rechtzeitig erfüllt sind oder die Nichterfüllung der Lieferfrist auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend, es sei denn, der Lieferant ist für den Verzug verantwortlich.
Ereignisse höherer Gewalt umfassen unter anderem die Mobilisierung, den Krieg, den zivilen Aufstand, den Terrorismus, Regierungsakte, Pandemien, Streik, Aussperrung, Rohstoffknappheit, Mangel an Transportmitteln, Unterbrechung der Elektrizität und der Natur, Hindernisse aus nationalen, EU- oder internationalen Außenhandels- und Zollvorschriften oder Embargos oder andere Sanktionen oder ähnliche Gründe, für die der Lieferant nicht verantwortlich ist.
Ist der Lieferant für einen Lieferverzug verantwortlich, so kann der Käufer, sofern er nachweisen kann, dass er durch eine solche Verzögerung einen Schaden erlitten hat, Schadenersatz verlangen, der aber in keinem Fall 5 % des Preises dieser Lieferungen, die aufgrund des Verzugs nicht in den vorgesehenen Gebrauch genommen werden konnten.
Dies gilt auch nach Ablauf einer dem Lieferanten gesetzten Frist für die Lieferung. Der Käufer ist zur Kündigung des Vertrages nur berechtigt, wenn eine angemessene Fristverlängerung, die dem Lieferanten gewährt wurde, nicht eingehalten wurde.
Alle weiteren Rechte und Rechtsbehelfe des Käufers als die nach diesem Abschnitt 4 aufgrund einer Verzögerung, insbesondere das Recht des Käufers, Schadenersatz zu verlangen, der die in diesem Abschnitt 4 genannten Grenzen überschreitet, sind ausgeschlossen. Verzögert sich der Versand oder die Lieferung auf Verlangen des Käufers um mehr als einen Monat nach Bekanntgabe der Versandbereitschaft durch den Lieferanten, so können dem Käufer für jeden angefangenen Monat bis zu 0,5 % des Vertragspreises als Lagerkosten in Rechnung gestellt werden, höchstens jedoch 10 % des Gesamtvertragspreises.
Für den Fall, dass der Käufer die Annahme der Lieferungen verweigert, hat der Käufer dem Lieferanten alle durch diese Verweigerung entstehenden Mehrkosten und Aufwendungen zu erstatten.
5. Risikoübertragung.
Die Gefahr des Verlustes geht mit der Lieferung auf den Käufer über. Verzögert sich der Versand oder die Lieferung aus Gründen, die des Käufers zustehen, oder ist der Käufer aus anderen Gründen mit der Abnahme der Lieferung in Verzug, so geht die Verlustgefahr an dem Tag, an dem sie ohne die vorgenannten Verzögerungen übergegangen wäre, auf den Käufer über.
6. Software.
Software (einschließlich Firmware), die von me Lieferanten mitgeliefert wird (zusammen die „Software“), wird dem Käufer nur unter Lizenz zur Verfügung gestellt. Der Lieferant gewährt dem Käufer eine nicht-exklusive Lizenz zur Nutzung der Software in Übereinstimmung mit den geltenden Lizenzbedingungen des Lieferanten, die entweder bei der Eröffnung der Software („Shrink Wrap“) oder bei der Erstinstallation der Software („Click Wrap“) akzeptiert werden muss.
Der Käufer erkennt an, dass die Software als Originalwerk qualifiziert ist und urheberrechtlich geschütztes Material darstellt und dass es (außer unter bestimmten gesetzlich vorgesehenen Umständen) strengstens untersagt ist, direkt oder über andere Personen (a) nicht autorisierte Kopien der Software zu erstellen oder zu verbreiten; oder (b) Eigentumsrechte an der Software erwerben; oder (c) die Software zu de-kompilieren.
Sofern nicht ausdrücklich an den Käufer hierunter lizenziert, bleiben alle Rechte an der Software sowie alle Erweiterungen, Erweiterungen und Modifikationen davon, jederzeit beim Lieferanten und Dritten, die ein gültiges Recht an der Software haben. In Falle einer Übertragung der Lizenz an einen Dritten haben, stellt der Käufer sicher, dass diese Dritten an die einschlägigen Lizenzbedingungen gebunden sind.8.
7. Annahme.
Der Käufer wird die Annahme der Lieferungen wegen geringfügiger Mängel nicht verweigern.
8. Mängelhaftung.
Der Lieferant haftet gegenüber dem Käufer für Mängel, einschließlich der Nichteinhaltung ausdrücklicher Gewährleistungen oder der Nichterfüllung der Gewährleistungen wie folgt: Der Lieferant wird auf schriftliche Aufforderung des Käufers nach seiner Wahl einen Mangel beheben oder Lieferungen ersetzen, die sich innerhalb der Mängelhaftungsfrist als mangelhaft herausstellten, sofern dies auf Umstände zurückzuführen ist, die vor dem Gefahrenübergang bestanden haben.
Soweit defekte Teile ausgetauscht werden müssen, gehen diese defekten Teile in das Eigentum des Lieferanten über. Die Mängelhaftungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Tag des Gefahrenübergangs an den Käufer. Der Käufer hat die Lieferungen unverzüglich zu prüfen und den Lieferanten unverzüglich schriftlich über Mängel zu informieren.
Wenn der Käufer den Lieferanten nicht schriftlich informiert, gelten die Lieferungen in Bezug auf solche Mängel als genehmigt.
Der Käufer kann Zahlungen wegen Mängeln nur zurückhalten, wenn der Käufer die Rechtmäßigkeit des geltend gemachten Mängelhaftungsanspruchs zweifelsfrei begründet. Dem Lieferanten wird ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Mängelbeseitigung eingeräumt.
Der Käufer hat auf seine Kosten und auf Verlangen des Lieferanten die mangelhaften Teile an den Lieferanten zu senden. Läuft eine dem Lieferanten gewährte angemessene Verlängerung ab, ohne dass der Mangel behoben wird, so hat der Käufer das Recht auf Minderung des Vertragspreises oder, wenn der nicht mangelhafte Teil der Lieferungen für den Käufer unbrauchbar ist, das Recht, den Vertrag zu kündigen und die Lieferung rueckabzuwickeln.
Der Lieferant haftet nicht für Mängel, die die Nutzung der jeweiligen Lieferung nur unerheblich beeinträchtigen, unwesentliche Abweichungen der Lieferungen von der Spezifikation der Lieferungen, natürliche Abnutzung oder Beschädigung, die sich aus besonderen äußeren Einflüssen der Lieferungen ergeben oder die nicht vertragsgemäß vom Lieferanten übernommen wurden.
Darüber hinaus haftet der Lieferant nicht für Mängel, die vom Käufer oder von Dritten verursacht werden, die nicht vom Lieferanten beauftragt sind, insbesondere, aber nicht beschränkt auf fehlerhafte oder fahrlässige Handhabung, übermäßige Belastung, fehlerhafte Installation, unsachgemäße Änderung oder Reparatur, die nicht vom Lieferanten durchgeführt wird oder unangemessene Fundamentierung. Weitergehende Rechte und Rechtsbehelfe des Käufers als die nach diesem Abschnitt 8 genannten Rechte aufgrund eines Mangels sind ausgeschlossen.
9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte.
Sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart ist, stellt der Lieferant die Lieferungen frei von den gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend „Geistige Eigentumsrechte“ genannt) zur Verfügung, die in dem Land bestehen, in dem der Käufer seinen Sitz hat. Für den Fall, dass ein Dritter wegen einer Verletzung der geistigen Eigentumsrechte durch die Lieferungen berechtigte Ansprüche gegen den Käufer geltend macht, haftet der Lieferant gegenüber dem Käufer wie folgt: Der Lieferant hat auf eigene Wahl und Kosten entweder:
a) ein Recht zur Nutzung der Lieferungen zu erwirken oder
b) die Lieferungen so zu ändern, dass die Rechte Dritter nicht verletzt werden; oder (c) die entsprechende Lieferung zu ersetzen.
Ist dies für den Lieferanten vernünftigerweise nicht möglich, ist der Käufer berechtigt, den Vertrag zu kündigen, woraufhin der Lieferant die entsprechende Lieferung zurücknimmt und gleichzeitig den Vertragspreis für diese Lieferung zurückerstattet.
Die vorgenannten Verpflichtungen des Lieferanten bestehen nur, wenn der Käufer dem Lieferanten die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich mitgeteilt hat, der Käufer eine Verletzung nicht anerkannt hat und alle Gegenmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen dem Lieferanten vorbehalten sind.
Stellt der Käufer die Nutzung der Lieferungen zur Minderung des Schadens oder aus anderen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, den Anspruchstellern klarzumachen, dass die ausgesetzte Nutzung nicht die Anerkennung einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums bedeutet. Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, wenn er für eine Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums verantwortlich ist.
Ansprüche des Käufers sind auch ausgeschlossen, wenn die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums durch besondere Anforderungen des Käufers, durch eine vom Lieferanten nicht vorhersehbare Nutzung der Lieferungen, durch die vom Käufer veränderten Lieferungen oder durch Verwendung der Lieferungen mit nicht vom Lieferanten gelieferten Produkten verursacht wurde.
Weitergehende Rechte und Rechtsbehelfe des Käufers als die nach diesem Abschnitt 9, die auf einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums Dritter, insbesondere dem Recht des Käufers auf Schadensersatz, beruhen, sind ausgeschlossen.
10. Unmöglichkeit der Leistung / Anpassung des Vertrages.
Ist es dem Lieferer aus ihm zu vertretenen Gründen nicht möglich, die Lieferungen durchzuführen, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatzanspruch des Käufers ist auf 10 % des Wertes des Teils der Lieferungen begrenzt, der aufgrund der Unmöglichkeit nicht in den vorgesehenen Gebrauch genommen werden kann.
Der Käufer hat keine zusätzlichen Rechte, insbesondere weder das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, den Vertrag zu kündigen, noch die Vergütung zu mindern oder Schadensersatz zu verlangen.
Sollten unvorhersehbare Ereignisse im Rahmen von Ziffer 4 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt des Vertrages wesentlich verändern oder wesentliche Auswirkungen auf das Geschäft des Lieferanten haben, so wird der Vertrag angemessen und in gutem Glauben angepasst.
Ist dies wirtschaftlich nicht zumutbar, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Vertrages ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn ein Ereignis höherer Gewalt mehr als 180 Tage andauert.
Will der Lieferant von diesem Kündigungsrecht Gebrauch machen, so hat er den Käufer unverzüglich nach Bekanntwerden des Ereignisses höherer Gewalt schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Diese Benachrichtigungspflicht gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden war.
11. Bestellungen Stornierung
Die Stornierung einer Bestellung unterliegt folgenden reverse Gebühren und Gebühren, die wie folgt berechnet werden:
- Stornierungen, die neunzig (90) oder mehr Tage vor dem geplanten Liefertermin erfolgen, führen zu einer Stornogebühr in Höhe von 15% des ursprünglichen Bestellwertes, sofern keine Produktion begonnen hat. Wenn die Produktion begonnen hat, kann der Käufer verlangen, dass die Produktion eingestellt wird, ist aber für alle Kosten im Zusammenhang mit dem In-Process-Material verantwortlich, die vom Lieferanten zu bestimmenden Kosten.
- Stornierungen innerhalb von neunzig (90) und sechzig (60) Tagen vor dem geplanten Liefertermin führen zu einer Stornogebühr in Höhe von 65% des ursprünglichen Bestellwertes.
- Stornierungen innerhalb von sechzig (60) und dreißig (30) Tagen vor dem geplanten Liefertermin führen zu einer Stornogebühr in Höhe von 80% des ursprünglichen Bestellwertes.
- Stornierungen unter dreißig (30) Tagen ab dem geplanten Lieferdatum führen zu einer Stornogebühr von 100%.
- Es ist vereinbart, dass der Lieferant aufgrund einer Stornierung der Bestellung das Recht hat, im Zusammenhang mit der Bestellung geleistete An- oder Vorauszahlungen ganz oder teilweise zurückzuhalten.
12. Weitere Haftung.
Sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, hat der Käufer keinen Schadensersatzanspruch, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Verletzung von Pflichten, die im Zusammenhang mit dem Vertrag oder von unerlaubten Handlungen entstehen. Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht, wenn eine Haftung zwingend ist, z.B. bei Nichteinhaltung einer übernommen Garantie oder bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit von Verantwortlichen des Lieferanten, bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht („wesentliche Vertragspflicht“) oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
Die Haftung für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist jedoch auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es gilt ein anderer Fall des Ausschlusses der hiernach vereinbarten Haftungsbeschränkung.
13. Vertraulichkeit.
Alle Informationen, die der Lieferant dem Käufer im Zusammenhang mit diesem Vertrag zur Verfügung stellt, sind vertraulich zu behandeln. Der Käufer darf die Informationen nur für die im Vertrag genannten Zwecke verwenden. Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die a) bereits öffentlich zugänglich sind oder der Öffentlichkeit ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht werden oder b) sich vor Übermittlung des Lieferanten bereits im Besitz des Käufers ohne Geheimhaltungsverpflichtung befanden oder c) von Dritten ohne Geheimhaltungspflicht rechtmäßig erlangt wurden oder d) vom Käufer unabhängig entwickelt wurden, ohne dass die vom Lierfanten übermittleten Informationen verwendet wurden. Die in diesem Abschnitt 13 genannten Verpflichtungen gelten über jede Beendigung des Vertrags hinaus.
14. Streitbeilegung / anwendbares Recht.
Soweit der Käufer Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich direkt oder indirekt aus dem Vertragsverhältnis ergeben, der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch nach eigener Wahl ebenfalls berechtigt, am Sitz des Käufers Klage zu erheben. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
15. Verschiedenes.
Fehler, unbeabsichtigte Lücken und Widersprüche im Vertrag sind im Einklang mit dem Geist dieses Vertrages auf der Grundlage des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Interessen beider Parteien zu behandeln und auszulegen. Bei Rechtsungültigkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Teile dieses Vertrages gültig.
Die vorgenannten Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Einhaltung der verbleibenden Vertragsbedingungen für eine der Parteien eine unannehmbare Härte darstellen würde.